1. Angebotsbindungsfrist, Vertragsschluss und Vertragsinhalt
1.1
Der Leasingnehmer (LN) bietet dem Leasinggeber (LG) den Abschluss von Einzelleasingverträgen (LV) nach Maßgabe der dortigen Bedingungen einschließlich der Anlagen und dieser AVB an. Der LN ist an sein Vertragsangebot für einen Zeitraum von einem Monat nach Zugang beim LG gebunden.
1.2
Über eine Annahme des Vertragsangebotes wird der LG den LN unverzüglich unterrichten. Die Annahme kann dadurch erfolgen, dass der LG dem LN eine Gegenbestätigung in Textform schickt, oder einen Beschaffungsvertrag über das vom LN beantragte Leasingobjekt (LO) schließt bzw. in einen solchen Vertrag eintritt. Auf den Zugang der Annahmeerklärung des LG verzichtet der LN.
1.3
Sonder- oder Änderungswünsche des LN werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom LG in Textform bestätigt wurden. Weicht die Bestätigung inhaltlich vom Leasingantrag ab, so gelten diese Abweichungen als genehmigt, wenn der LN ihnen gegenüber dem LG nicht innerhalb von acht Tagen ab Zugang in Textform widerspricht.
2. Kalkulation, Referenzwert, Anpassung
2.1
Die Kalkulation der Leasingzahlungen (Sonderzahlung, einzelne Leasingraten, Schlusszahlung) beruht auf den Anschaffungskosten des LO, dem zum Zeitpunkt des Druckdatums des LV gültigen Steuer- und Abgabenrecht, der einschlägigen Verwaltungshandhabung und den Refinanzierungskosten des LG. Den Referenzwert für die Refinanzierungskosten bildet die auf der Internetseite der Deutsche Bundesbank unter www.bundesbank.de/dynamic/action/de/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitreihen-datenbank/759778/759778 abrufbare „Umlaufsrendite nach Restlaufzeiten (Bankschuldverschreibungen)“. Maßgeblich ist dabei die Spalte „Bezeichnung“ mit Tageswert und einer Restlaufzeit (RLZ) in Jahren, die der Vertragslaufzeit entspricht. Beträgt die Vertragslaufzeit keine vollen Jahre, gilt die für das letzte volle Jahr einschlägige RLZ.
Der Abruf erfolgt über den in gleicher Zeile in der Spalte „Zeitreihe“ befindlichen Link. Anschließend ist derjenige Tageswert zu wählen, der den im LV ausgewiesenen Druckdatum entspricht.
Der LG wird dem LN auf dessen Anforderung hin den Referenzwert in Textform mitteilen.
2.2
Ändern sich die in Ziffer 2.1 genannten Grundlagen für die Kalkulation der Leasingzahlungen bis zur Abnahme des LO durch den LN, können LN und LG eine diese Änderungen in gleicher Höhe widerspiegelnde Anpassung der Grundlagen verlangen. Bei einer Änderung des Referenzwertes kann eine auf den Zinsanteil beschränkte Anpassung der Konditionen nur verlangt werden, wenn diese mehr als 0,5 Prozentpunkte beträgt.
2.3
LN und LG sind berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Leasingzahlungen zu verlangen, wenn sich die bei Vertragsschluss geltenden, den LG in seiner Funktion als Leasinggeber oder Eigentümer des LO betreffenden Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) nach der Abnahme des LO ändern oder wenn solche neu eingeführt werden.
3. Erwerb des LO, Trennungsklausel
3.1
Dem LN ist bekannt, dass der LG das LO erst von einem Lieferanten erwerben muss. Soweit das LO Softwareprodukte beinhaltet, wird der LG das zeitlich unbefristete Nutzungsrecht daran (nachfolgend auch Eigentum) erwerben. Hat der LN das LO bereits bestellt oder steht er in Verhandlungen mit dem Lieferanten, wird er den LG hierüber umfassend informieren und ihm sämtliche diesbezüglichen Unterlagen aushändigen.
3.2
Der LN ist damit einverstanden, dass der LG nach seiner Wahl entweder in einen bereits zwischen dem LN und dem Lieferanten bestehenden Beschaffungsvertrag eintritt oder mit diesem unter Aufhebung des bestehenden Beschaffungsvertrages einen neuen über das LO schließt. Der neue Beschaffungsvertrag soll nur zu inhaltsgleichen oder für den LN günstigeren Bedingungen abgeschlossen werden.
3.3
Der LG unterrichtet den LN über den Bestelleintritt bzw. die Bestellung und stellt ihm auf Verlangen eine Kopie des Bestelleintritts bzw. der Bestellung zur Verfügung.
3.4
Der LV wird unter der auflösenden Bedingung geschlossen, dass der Beschaffungsvertrag zwischen Lieferant und LG aus vom LG nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtswirksam zustande kommt.
3.5
Mit Abschluss von Beschaffungsvertrag und LV verzichtet der LN zugunsten des LG auf evtl. bestehende Rechte, z.B. Anwartschaftsrechte, am LO. Selbiges gilt für sämtliche Ersatzteile, die künftig in das LO eingebaut werden (sollen).
3.6
Alle Pflichten aus dem Beschaffungsvertrag, die über die Pflicht zur Zahlung des für das LO geschuldeten Preises hinausgehen, übernimmt der LN mit schuldbefreiender Wirkung für den LG, sofern der LG sie nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem LN zu übernehmen hat. Bei Softwareprodukten besteht insbesondere die Pflicht, die vereinbarten Nutzungsbedingungen für das LO einzuhalten.
3.7
Sofern das LO aus mehreren selbständig nutzungsfähigen Teilen oder Komponenten besteht, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages für jedes Teil/jede Komponente isoliert. Die Vertragsparteien werden sich folglich so stellen, als hätten sie so viele rechtlich selbständige einzelne LV abgeschlossen, wie Teile/Komponenten aufgeführt sind.
4. Auslieferung, Untersuchungspflicht und Abnahme des LO, Gefahrtragung
4.1
Die Auslieferung des LO durch den Lieferanten erfolgt unmittelbar an den LN.
4.2
Der LN ist verpflichtet, das LO unverzüglich nach Lieferung auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit dem im Beschaffungsvertrag Vereinbarten, sowie Mängelfreiheit zu untersuchen und zu testen, sowie etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Lieferanten und dem LG detailliert in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) anzuzeigen. Bei einem Werkvertrag oder einer im Beschaffungsvertrag vereinbarten Abnahme des LO gegenüber dem Lieferanten ist der LN bei Beanstandungsfreiheit des LO verpflichtet, die Abnahme unverzüglich gegenüber dem Lieferanten zu erklären.
4.3
Der LN hat das LO zu übernehmen und dem LG die Ordnungsgemäßheit des LO in Textform zu bestätigen, sofern sich keine Beanstandungen ergeben. Verweigert der LN pflichtwidrig die Abnahme des LO, ist der LG nach fristloser Kündigung des LV berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % der Nettoanschaffungskosten für das LO zu verlangen. Beiden Vertragsparteien bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines höheren bzw. niedrigeren Schadens nachzuweisen.
4.4
Nach Eingang der Abnahmebestätigung wird der LG den für das LO geschuldeten Preis an den Lieferanten entrichten. Ist die Abnahmebestätigung unrichtig oder unvollständig und dieser Fehler vom LN zu vertreten, ist der LN dem LG zum Ersatz aller diesem dadurch entstehenden Schäden verpflichtet.
4.5
Die Abnahmebestätigung wird mit Zugang beim LG wesentlicher Bestandteil des LV.
4.6
Kosten und Gefahren der Lieferung des LO und seiner Installation trägt im Verhältnis zum LG der LN. Realisiert sich die Gefahr durch nicht nur unerhebliche Beschädigung oder Untergang des LO vor Abnahme, steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, vom LV zurückzutreten.
Der LN ist in diesen Fällen verpflichtet, dem LG die im Zusammenhang mit der Beschaffung des LO entstandenen und entstehenden Kosten zu erstatten. Zum Ausgleich überträgt der LG dem LN seine gegenüber dem Lieferanten und sonstigen an der Lieferung beteiligten Dritten bestehenden Ansprüche (vgl. Ziffer 5.4).
5. Ansprüche und Rechte des LN bei Pflichtverletzungen und Mängeln des LO, Abtretung von Ansprüchen und Rechten gegen Lieferanten und Dritte
5.1
Sollte das LO nicht oder nicht fristgerecht geliefert werden oder sollte der Lieferant sonstige Pflichtverletzungen begangen haben, sind Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG ausgeschlossen.
5.2
Weiterhin sind alle Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG wegen der Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängeln des LO oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit zu jeder Zeit ausgeschlossen.
5.3
Vorgenannte Haftungsausschlüsse lassen eine etwaige Haftung des LG nach Ziffer 16. unberührt.
5.4
Zum Ausgleich für die in Ziffern 5.1, 5.2 sowie 4.6 geregelten Haftungsausschlüsse tritt der LG dem LN seine Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten und sonstige an der Lieferung beteiligte Dritte wegen Pflichtverletzungen ab. Dies gilt insbesondere für Ansprüche und Rechte in Bezug auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz, einschließlich etwaiger selbständiger Garantien Dritter.
Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche des LG auf Verschaffung des Eigentums, aus einer Rückabwicklung des Beschaffungsvertrages, Ansprüche auf Rückgewähr, insbesondere auch Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit vom LG geleisteten Anzahlungen, sowie auf Ersatz eines dem LG entstandenen Schadens. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche und Rechte unverzüglich auf seine Kosten – gegebenenfalls auch gerichtlich – geltend zu machen und durchzusetzen. Soweit Ansprüche und Rechte nicht abgetreten sind, wird der LN hiermit zur Geltendmachung derselben im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit der Maßgabe ermächtigt und verpflichtet, dass Zahlungen aus der Rückabwicklung, einer Minderung und auf einen Schaden des LG ausschließlich an den LG zu leisten sind. Der LG ist über die Geltendmachung der Ansprüche und Rechte durch den LN fortlaufend und zeitnah zu informieren.
5.5
Sofern sich Lieferant und LN nach Auslieferung des LO nicht über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten Rücktritts, einer geforderten Minderung oder das Bestehen eines Anspruches auf Schadenersatz statt der Leistung einigen, kann der LN die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann – im Falle der Minderung anteilig – vorläufig verweigern, wenn er Klage gegen den Lieferanten auf Rückabwicklung des Beschaffungsvertrages, Minderung des Beschaffungspreises oder Schadenersatz statt der Leistung erhoben hat
5.6
Nutzt der LN das LO während der Durchsetzung der Ansprüche gegen den Lieferanten, ist er zur Fortzahlung der Leasingraten verpflichtet. Der LN kann verlangen, dass die Zahlung auf ein von ihm zugunsten des LG eingerichtetes Treuhandkontos erfolgt. Statt der Fortzahlung der Leasingraten kann der LN dem LG eine Bankbürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes für die laufenden Leasingraten stellen.
Nutzt der LN das LO nicht, ist er bis zur abschließenden Klärung, ob die geltend gemachten Ansprüche gegen den Lieferanten bestehen, verpflichtet, das LO auf eigene Kosten und Gefahr mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwahren. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen des LN ist der LG unbeschadet sonstiger Rechte zur Sicherstellung des LO befugt. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen durch den LN entbindet diesen hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
5.7
Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen LO durch, so ist der LG damit einverstanden, dass das bisherige LO gegen ein gleichwertiges, neues LO ausgetauscht wird. Ziffer 5.12 gilt für das Austauschverhältnis entsprechend. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das unbelastete Eigentum am neuen LO unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung des LO an den LN. Dieser wird den LG vor Austausch des LO unterrichten und ihm nach erfolgtem Austausch die Maschinen-/Fahrgestellnummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des neuen LO unverzüglich mitteilen. Für die Untersuchungs- und Rügepflicht des LN gilt Ziffer 4.2 Abs. 1 entsprechend.
5.8
Fällt eine Nutzungsentschädigung für das zurückzugebende LO nicht an, wird der LV mit dem neuen LO zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt.
5.9
Fällt eine Nutzungsentschädigung an, hat der LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten. Zum Ausgleich für die gezahlte Nutzungsentschädigung wird dem LN ein sich nach Beendigung des LV evtl. ergebender finanzieller Vorteil bis zur Höhe der gezahlten Nutzungsentschädigung vollständig gutgebracht. Der Vorteil kann sich etwa daraus ergeben, dass aufgrund der Nachlieferung eines neuen LO ein Mehrerlös bei der Verwertung erzielt wird.
5.10
Hat der LN eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des LV dahingehend ein, dass sich alle nach dem LV geschuldeten Leasingzahlungen entsprechend ermäßigen. Der LG wird dem LN zu viel gezahlte Beträge erstatten.
5.11
Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Beschaffungsvertrages durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des LV.
5.12
Eine Rückgewähr des LO an den Lieferanten oder Dritte führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug-um-Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten oder Dritten gegenüber dem LG durch.
6. Sonderzahlung/Kaution
Wird eine Sonderzahlung oder Kaution vereinbart, so werden die Vertragsparteien hierzu rechtzeitig eine individuelle Regelung treffen.
7. Vertragsbeginn, Fälligkeit der Leasingzahlungen, SEPA-Lastschriftmandat
7.1
Der jeweilige Einzelvertrag beginnt mit dem früheren Datum von Übernahme des LO durch den LN und Zulassung auf den vereinbarten Halter.
7.2
Eine Leasingsonderzahlung ist zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens vor Abnahme des LO, an den LG zu zahlen.
7.3
Die erste Leasingrate und eine etwaige Servicerate sind an dem auf den Vertragsbeginn folgenden Monatsersten fällig. In dieser Rate ist – sofern nicht anderweitig vereinbart – auch die anteilige Rate für den Zeitraum zwischen Vertragsbeginn und Monatsersten enthalten. Zum Ausgleich wird dem LN im letzten Vertragsmonat nur noch die anteilige Leasingrate bis zum Datum des Vertragsendes berechnet.
Die weiteren, nach dem Vertrag geschuldeten Leasing- und Serviceraten sind jeweils zum Monatsersten im Voraus fällig, sonstige Zahlungen gemäß den zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen
7.4
Der LN ermächtigt den LG, Zahlungen von seinem benannten Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weist er seinen Zahlungsdienstleister an, die von dem LG auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Der LN kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Bedingungen.
8. Zulassung des LO, Änderungen, Umschreibung, Nutzungsgebiet
8.1
Das LO wird – nach Absprache zwischen den Vertragsparteien entweder auf den LG oder auf den LN zugelassen. Unabhängig von der erfolgten Zulassung ist der LG in jedem Fall Eigentümer des LO. Dem LN obliegt in Bezug auf das LO die Erfüllung der im Straßenverkehrsgesetz und anderen Rechtsvorschriften definierten Pflichten, die sich aus Halterschaft oder Besitz ergeben.
8.2
Die Zulassungsbescheinigung Teil 2, sowie die EWG – Übereinstimmungsbescheinigung/das Certificate of Conformity (CoC-Papier) verbleiben beim LG als Eigentümer des LO. Sollen während der Vertragslaufzeit Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 erforderlich und für den LG akzeptabel sein, so wird dieses Dokument treuhänderisch an die für die Eintragung zuständige Zulassungsstelle übersandt. Der LN veranlasst bei der Zulassungsstelle, dass das Dokument unverzüglich nach Erledigung der Eintragung an den LG zurückgesandt wird. Der LN verpflichtet sich, die dem LG im Zusammenhang mit dem Versand entstandenen Kosten, insbesondere auch angefallene Fremdkosten, nach Aufforderung und gegen Nachweis zu erstatten.
8.3
Bereitstellungskosten (Überführungskosten des Herstellers, Fracht, Zulassungskosten etc.) werden – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – separat berechnet und sind vom LN nach Rechnungsstellung unverzüglich auszugleichen. Die Übernahme bzw. Rückgabe des LO erfolgt – soweit nicht individuell abweichend vereinbart – am Sitz des LG.
9. Gebrauch, Instandhaltung und Instandsetzung des LO
9.1
Der LN hat das LO schonend und pfleglich zu behandeln. Er darf das LO nur unter sorgfältiger Beachtung der Gebrauchsanweisung sowie der Wartungs- und Pflegeempfehlungen des Lieferanten/Importeurs/Herstellers einsetzen. Der LN hat auf seine Kosten das LO in einem ordnungsgemäßen, funktionsfähigen und verkehrssicheren Zustand zu halten, insbesondere die erforderlichen Ersatzteile zu beschaffen und die jeweils erforderlichen Reparaturen fachgerecht ausführen zu lassen. Der LN wird mit dem Reparaturbetrieb vereinbaren, dass dieser das unbelastete Eigentum oder – sofern dieser nur ein solches besitzt – das Anwartschaftsrecht an sämtlichen eingebauten oder noch einzubauenden Ersatzteilen unmittelbar auf den LG überträgt. Ist der LN selbst Eigentümer der Ersatzteile oder Anwartschaftsberechtigter, überträgt er bereits hiermit das jeweilige Recht auf den LG.
9.2
Die durch die StVZO vorgeschriebenen Untersuchungen, insbesondere die Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO und die Abgasuntersuchung (AU) sind pünktlich vom LN durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür, wie auch die einer eventuellen Mängelbeseitigung, sind – sofern sie nicht Bestandteil einer individuell vereinbarten Dienstleistung (vgl. Ziffer 21.) sind – vom LN zu tragen.
9.3
Das LO darf außerhalb der EU bzw. von der EU umschlossenen Gebieten (z.B. Schweiz, Liechtenstein, Andorra ohne überseeische EU Gebiete) nur nach vorheriger Zustimmung des LG in Textform genutzt werden. Dabei hat der LN zuvor auf Aufforderung des LG für eine Ausweitung des Versicherungsschutzes und die Erstellung erforderlicher Dokumente (z.B. grüne Versicherungskarte) Sorge zu tragen.
9.4
Der LN darf das LO ohne vorherige Zustimmung des LG in Textform Dritten nicht zum Gebrauch überlassen, insbesondere nicht vermieten. Das Kündigungsrecht nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
9.5
Der LN hat alle Gesetze und Vorschriften, die den Besitz und den Betrieb des LO regeln, einzuhalten und hieraus resultierende Pflichten zu erfüllen.
9.6
Der LN stellt den LG von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf das LO frei. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche Dritter aus der Verletzung der in Ziffer 9. genannten Verpflichtungen und für anfallende Autobahn- und/oder sonstige Straßennutzungsgebühren. Die Freistellungsverpflichtung des LN besteht auch gegenüber einem Dritten, dem das LO im Zuge der Refinanzierung gegebenenfalls zur Sicherheit übereignet wurde.
9.7
Kommt der LN seinen Verpflichtungen gemäß Ziffern 9.1 bis 9.6 nicht nach, ist der LG berechtigt, diese Verpflichtungen auf Kosten des LN zu erfüllen. Ein Recht des LG zur Kündigung des LV aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
9.8
Änderungen und Einbauten am LO, die dessen Funktionsfähigkeit und/oder Werthaltigkeit wesentlich verändern oder beeinträchtigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des LG in Textform. Eine Änderung des Kilometerzählers ist untersagt. Der LN darf das LO nicht zum wesentlichen Bestandteil einer anderen Sache machen.
9.9
Der LN hat das LO von Rechten Dritter freizuhalten. Der LN wird den LG unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das LO oder das Grundstück, auf dem es sich befindet, unterrichten und ihm diesbezügliche Unterlagen aushändigen. Dem LG entstehende Interventionskosten trägt der LN.
10. Versicherung, Abtretung von Schadenersatzansprüchen
10.1
Der LN wird für jedes LO bei einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherer auf eigene Kosten eine Sachversicherung gegen Feuer, Einbruch sowie Diebstahl abschließen und bis zur vertragsgemäßen Rückgabe des LO aufrechterhalten. Vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung ist für Fahrzeuge eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 100 Mio. je Schaden pauschal sowie eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 1.000,00 EUR, abzuschließen und bis zur vertragsgemäßen Rückgabe des LO aufrechtzuerhalten.
10.2
Der LG kann den Abschluss von weiteren über Ziffer 10.1 hinausgehenden Versicherungen verlangen, sofern dies unter Berücksichtigung von LO und Risiko erforderlich erscheint.
10.3
Der LN hat innerhalb von 14 Tagen nach Inbesitznahme des LO dem LG nachzuweisen, dass er die abzuschließenden Versicherungen beantragt hat und eine vorläufige Deckung vorliegt. Kommt der LN dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der LG berechtigt, die nicht nachgewiesenen Versicherungen auf Kosten des LN abzuschließen.
10.4
Der LN tritt hiermit zur Sicherung der Ansprüche des LG aus dem LV alle Ansprüche und Rechte aus den Versicherungsverträgen sowie seine etwaigen Ansprüche gegen Schädiger und deren Versicherer an den LG ab, der die Abtretung annimmt. Der LN hat zu beantragen, dass der Versicherer einen einzelpolicierten Sicherungsschein auf den LG ausstellt.
11. Sach- und Preisgefahr
11.1
Der LN trägt für das LO die Sach- und Preisgefahr, insbesondere alle Gefahren des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigung, des vorzeitigen Wertverfalls sowie der sonstigen Verschlechterung einschließlich merkantiler Wertminderung, aus welchen Gründen auch immer, sofern diese Gründe nicht vom LG zu vertreten sind. Der Eintritt derartiger Ereignisse entbindet den LN nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem LV, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten.
11.2
Der LN wird den LG über Ereignisse im Sinne der Ziffer 11.1 unverzüglich in Textform unterrichten und auf Nachfrage dem LG damit in Zusammenhang stehende Unterlagen (Schadenprotokolle etc.) übergeben. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch bei Abhandenkommen der Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder eines Schlüssels zum LO. Im Falle eines Schlüsselverlustes ist es aus haftungstechnischen Gründen erforderlich, die Schlösser des Fahrzeuges auszutauschen und entsprechend neue Schlüssel anfertigen zu lassen und zu verwenden. Sämtliche mit dem Schlossaustausch zusammenhängende Kosten gehen zu Lasten des LN.
11.3
Bei Eintritt eines der vorgenannten Ereignisse hat der LN das LO unverzüglich auf seine Kosten nach den Vorgaben des Herstellers instandzusetzen oder es durch ein gleichartiges und gleichwertiges Objekt zu ersetzen.
Im Falle des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, des Totalschadens oder der erheblichen Beschädigung des LO hat der LN alternativ das Recht, den LV gegen Ausgleichszahlung (siehe Ziffer 11.6) außerordentlich zu kündigen. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (Instandsetzungsaufwendungen betragen mehr als 60% des Wiederbeschaffungswertes des LO) steht auch dem LG ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des LV zu.
Über die von ihm unverzüglich zu treffende Wahl wird der LN den LG ohne schuldhaftes Zögern in Textform informieren.
11.4
Wählt der LN die Instandsetzung im Sinne der Ziffer 11.3, so hat er das LO in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen und dies dem LG unverzüglich nachzuweisen.
11.4.1
Bei einer Schadenshöhe von voraussichtlich unter EUR 1.000,00, die über die Vollkaskoversicherung des LN reguliert werden, erteilt dieser einen Reparaturauftrag. Übersteigen die erwarteten Reparaturkosten netto EUR 1.000,00, holt der LN vor Erteilung des Reparaturauftrages die Zustimmung des LG ein. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Rechnung über die durchgeführten Reparaturen dem LG vorzulegen. Im Falle eines Kaskoschadens über netto EUR 1.000,00 berechnet der LG den im Gutachten ausgewiesenen merkantilen Minderwert. Enthält das Gutachten keine diesbezügliche Feststellung, setzt er diesen mit pauschal 10% der in Gutachten oder Rechnung ausgewiesenen Reparaturkosten an. Es bleibt beiden Vertragsparteien in diesem Falle unbenommen, einen abweichenden merkantilen Minderwert nachzuweisen.
11.4.2
Singuläre Glasbruchschäden sind ausschließlich über das Partnernetzwerk der LG abzuwickeln.
11.4.3
Der LV läuft während der Reparaturzeit weiter. Der LN ist verpflichtet, die vollen Leasingraten zu zahlen. Im Teilschadensfall wird der LG erhaltene Versicherungsleistungen insbesondere zur Begleichung der Reparaturkosten verwenden.
11.4.4
Der LG ist vom LN über durchgeführte Verschleißreparaturen an dem LO durch die Übersendung des Duplikats der Rechnung zu unterrichten, sofern die Reparaturkosten netto EUR 1.500,00 überschreiten.
11.5
Wählt er die Ersetzung im Sinne der Ziffer 11.3, so hat er dem LG das Eigentum am Ersatz-LO zu verschaffen. Der LV gilt unverändert für das Ersatz-LO. Für Untersuchungspflicht und Beanstandungen des LN gilt Ziffer 4.2 Abs. 1 entsprechend.
11.6
Im Falle der Kündigung des LV nach Ziffer 11.3 hat der LN dem LG nach dessen Wahl entweder den Zeitwert des LO in vertragsgemäßem Zustand zu ersetzen oder den LG wirtschaftlich so zu stellen, wie dieser bei ungestörtem Ablauf des LV zum Ende der vereinbarten Laufzeit gestanden hätte. Im letztgenannten Fall hat der LN insbesondere alle ausstehenden Leasingzahlungen, den entgangenen Verwertungserlös sowie eine anfallende Vorfälligkeitsentschädigung an den LG zu zahlen. Als entgangener Verwertungserlös wird pauschal eine Entschädigung von 10 % der Nettoanschaffungskosten für das LO zugrunde gelegt. Beiden Vertragsparteien bleibt es vorbehalten, einen höheren bzw. niedrigeren Schaden nachzuweisen. Entsprechende Zahlungsverpflichtungen sind dabei stets um beim LG entstehende Zinsvorteile (Abzinsung), Entschädigungsleistungen Dritter, insbesondere von Versicherern, und um einen evtl. Verwertungserlös für das LO, dieser gemindert um entstandene Verwertungskosten, im Wege der Saldierung zu kürzen.
12. Kündigung
12.1 Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung des LV vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Kündigungsrecht der Erben nach § 580 BGB.
12.2 Außerordentliche Kündigung
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung des LV bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Der LG ist zur außerordentlichen Kündigung, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen muss, insbesondere berechtigt, wenn
12.2.1
der LN für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der einzelnen Leasingrate oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon in Verzug ist. Im Falle von Quartals-, Halbjahres- oder Jahresraten besteht das Kündigungsrecht des LG, wenn der LN mehr als 30 Tage in Verzug ist;
12.2.2
der LN mit einem Betrag von mindestens zwei einzelnen Leasingzahlungen in Verzug ist;
12.2.3
nachweisbar eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des LN eingetreten ist, aus der sich eine Gefährdung der Erfüllung der Vertragspflichten durch den LN herleiten lässt;
12.2.4
der LN seinen Auskunfts- und Informationspflichten nach Ziffer 17.2 oder seinen Offenlegungspflichten nach Ziffer 17.3 trotz Abmahnung nicht nachkommt;
12.2.5
der LN oder Bürge falsche Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen des LG in erheblichem Umfang zu gefährden;
12.2.6
vereinbarte Sicherheiten nicht oder nicht ordnungsgemäß gestellt werden oder später wegfallen;
12.2.7
der LN trotz Abmahnung seine sonstigen Vertragspflichten weiterhin erheblich verletzt oder Folgen von derartigen Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt. Als ein solcher Verstoß gilt insbesondere die Nichterfüllung der Versicherungspflicht gemäß Ziffer 10.
12.3
Der LG ist im Wege des Schadenersatzes wirtschaftlich so zu stellen, wie er bei ungestörtem Ablauf des LV gestanden hätte. Ziffer 11.6 findet entsprechende Anwendung.
13. Rückgabe des LOKündigung
13.1
Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien hat der LN das LO nach Beendigung des LV mit sämtlichen Dokumenten, Schlüsseln etc. unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr an den Sitz des LG, Wandhofener Str. 25, 58239 Schwerte, zurückzugeben.
13.2
Besteht ein berechtigtes Interesse des LG, kann dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des LN einen anderen Ort für die Rückgabe bestimmen. Der LN darf dadurch wirtschaftlich und rechtlich nicht schlechter gestellt werden, als bei Rückgabe an den in Ziffer 13.1 genannten Rückgabeort.
13.3
Wünscht der LN in Abweichung zu Ziffer 13.1 eine Abholung des LO zum Vertragsende, kann er diese gegen eine pauschale Kostenerstattung mit dem LG vereinbaren.
13.4
Soweit Softwareprodukte Gegenstand des LV sind, sind diese in der neuesten, beim LN vorhandenen Version – ggfs. mit Quellcode – zurückzugeben. Zusammen mit den Softwareprodukten sind alle Zugriffs- und Sperrcodes, Sperreinrichtungen und – soweit überlassen – Datenträger/ Speichermedien und Handbücher, Dokumentationen und evtl. Authentizitätsnachweise für die Softwareprodukte zurückzugeben. Für evtl. weitere beim LN vorhandene Kopien der Software besteht für den LN die Pflicht, eine vollständige Löschung vorzunehmen, welche er dem LG auf dessen Verlangen in Textform zu bestätigen hat.
13.5
Vor Rückgabe sind alle Daten, die nicht Gegenstand des LV sind, insbesondere personenbezogene Daten, datenschutzkonform zu löschen. Auf die gesetzlichen Verpflichtungen des LN zum Datenschutz wird hiermit hingewiesen.
13.6
Das LO muss sich in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befinden, der dem Auslieferungszustand unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleißes entspricht. Wurden mit Zustimmung des LG Veränderungen an dem LO vorgenommen, so kann der LG bei Vertragsende vom LN die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf dessen Kosten verlangen. Macht der LN bezüglich der Veränderungen keinen Gebrauch von einem Wegnahmerecht, so geht das Eigentum an den veränderten Bestandteilen ohne Anspruch auf Entschädigung (auch für evtl. Wertsteigerungen) auf den LG über.
Befindet sich das LO nicht in einem derartigen Zustand, hat der LN dem LG den diesbezüglichen Schaden zu ersetzen.
13.7
Für jeden Fall der Beendigung des LV tritt der LN hiermit wieder alle ihm gemäß Ziffer 5.4 abgetretenen Ansprüche, die von ihm im Zeitpunkt der Beendigung nicht bereits gerichtlich verfolgt werden, an den LG ab. Einen dem LG hieraus erwachsenden Vorteil wird dieser auf die Verpflichtungen des LN anrechnen.
13.8
Bei Rückgabe des LO wird der Zustand in einem gemeinsamen Protokoll festgehalten, das von LN und LG bzw. deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen ist. Besteht zwischen LN und LG Uneinigkeit über den vertragsgemäßen Zustand des LO, wird der LG über das „Bundesweite Sachverständigenverzeichnis der Industrie- und Handelskammer (IHK)“ einen Sachverständigen, der möglichst am Rückgabeort ansässig ist, mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens beauftragen. Das Ergebnis dieses Gutachtens ist für LN und LG bindend. Die Kosten des Gutachtens tragen LN und LG jeweils zur Hälfte.
13.9
Wird das LO nicht termingerecht zurückgegeben, werden dem LN für jeden überschrittenen Tag 1/30 der monatlichen Leasingrate als Nutzungsentschädigung berechnet. Bei einer vereinbarten Leasingsonderzahlung erhöht sich dieser Betrag um die anteilige Leasingsonderzahlung. Eine stillschweigende/konkludente Verlängerung des LV ist von Anfang an ausgeschlossen und wird auch nicht durch die Berechnung der Nutzungsentschädigung begründet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem LG vorbehalten, wobei der LN oder ein etwaiger Bürge berechtigt ist, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
14. Verzugsschaden
Kommt der LN mit Zahlungen in Verzug, so hat er Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu zahlen. Dem LG bleibt unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
15. Kosten, Steuern
Der LN übernimmt alle öffentlich-rechtlichen Kosten, Gebühren, Beiträge und Steuern in ihrer jeweils gültigen Höhe, die gegenwärtig und zukünftig aufgrund dieses LV oder Besitzes und/oder Gebrauchs und/oder im Zusammenhang mit der Rückgabe des LO anfallen. Der LN ist insbesondere verpflichtet, die gesetzliche Umsatzsteuer für alle umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit diesem LV zu zahlen. Bei einer Änderung des Umsatzsteuerrechts oder der Beurteilung der jeweiligen Rechtslage durch die Finanzverwaltung können alle Zahlungen und Beträge im Zusammenhang mit Ansprüchen oder Teilansprüchen einer der Vertragsparteien, auf die sich die Änderung auswirkt, entsprechend angepasst werden (z.B. nach einer Rückgabe des LO).
16. Haftung des LG
Hat der LG für einen Schaden des LN aufgrund eigenen Verschuldens oder Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einzustehen, ist seine Haftung auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt; in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des LV überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des LV gerade zu gewähren hat. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung dem Umfang nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Unberührt bleibt eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie durch den LG für die Beschaffenheit einer Sache und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch den LG.
17. Auskünfte, Besichtigungsrecht
17.1
Der LN/Bürge hat dem LG einen Wechsel seines Sitzes sowie Veränderungen des gewöhnlichen Aufenthaltsortes unverzüglich in Textform anzuzeigen.
17.2
Der LN hat dem LG die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Sorgfalts- und Informationspflichten (z.B. Identifizierungspflichten nach dem Geldwäschegesetz) notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich während der Vertragsdauer ergebende Änderungen (z.B. Änderung der Rechtsform, Änderung bei einem Vertretungsorgan) unverzüglich in Textform mitzuteilen.
17.3
Der LN wird während der Vertragsdauer auf Verlangen des LG jederzeit seine Vermögensverhältnisse offenlegen und darüber hinaus seine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Jahresabschlüsse sowie Zwischenabschlüsse und gegebenenfalls Konzernabschlüsse unverzüglich nach ihrer Aufstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres, zur Verfügung stellen.
17.4
Der LN gestattet dem LG oder einem von diesem beauftragten Dritten, das LO jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen und als sein Eigentum zu kennzeichnen.
18. Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
18.1
Zurückbehaltungsrechte wegen nicht aus diesem LV begründeten Ansprüchen stehen dem LN nicht zu.
18.2
Der LN ist zur Abtretung der ihm gegen den LG zustehenden Ansprüche und Rechte nur nach vorheriger Zustimmung des LG in Textform berechtigt.
19. Datenschutz
Der LG verarbeitet alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weitere Regelungen und Hinweise zum Datenschutz sind unter dem folgenden Link www.akf-servicelease.de/datenschutz/ abrufbar.
20. Abrechnung zum Vertragsende
In Abhängigkeit vom zugrundeliegenden Vertragstyp gelten für die Abrechnung nachfolgende Regelungen:
20.1 LV Kilometerabrechnung
20.1.1
Der LN verpflichtet sich, die Laufleistung des LO regelmäßig im Hinblick auf die im LV vereinbarte Laufleistung zu überprüfen.
20.1.2
Bei Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Laufleistung um mehr als 20% oder einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von mehr als 180.000 Kilometern ist der LG hiervon unverzüglich in Textform zu unterrichten. Bei einer solchen Abweichung ist der LG berechtigt, die vereinbarten Raten und Zahlungen rückwirkend auf den Vertragsbeginn an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen.
20.1.3
Bei Rückgabe des LO werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer und die ursprünglich vereinbarte Laufleistung miteinander verglichen und die Differenz nach den im jeweiligen LV vereinbarten Kilometersätzen abgerechnet. Dabei bleiben die ersten 2.500 Mehr- oder Minderkilometer bei der Berechnung unberücksichtigt.
20.2 LV Teilamortisation
20.2.1
Der LN haftet gegenüber dem LG für die Erzielung des im LV genannten Restwertes und garantiert insoweit den Vollamortisationsanspruch des LG.
20.2.2
Der LG kann zum Vertragsende verlangen, dass der LN das LO – unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung – zum vereinbarten Restwert erwirbt (Andienungsrecht des LG). Übt der LG das Andienungsrecht aus, wird der bereits jetzt (aufschiebend bedingt) geschlossene Kaufvertrag über das LO wirksam.
20.2.3
Ein Erwerbsrecht des LN besteht nicht, jedoch ist der LG bereit, bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung mit dem LN über eine Verlängerung des LV zu verhandeln. Der LN muss sich diesbezüglich spätestens drei Monate vor Vertragsende mit dem LG in Verbindung setzen. Basis dieser Verhandlungen ist mindestens der vereinbarte Restwert.
20.3 LV mit Restwertabrechnung (75/25-Regelung)
Nach Vertragsende wird das LO durch den LG bestmöglich verwertet. Ist der Nettoverwertungserlös (Verwertungserlös abzgl. Verwertungskosten, die eine 3%ige Verkaufsprovision enthalten), niedriger, als der im LV vereinbarte Restwert, so ist der LN verpflichtet, dem LG diese Differenz auszugleichen. Ist dieser Erlös höher, als der vertraglich vereinbarte Restwert, so wird der den Restwert übersteigende Betrag im Verhältnis 75 % für den LN und 25 % für den LG verteilt.
21. Optionale Dienstleistungen, Rügepflicht, Unterscheidung zwischen offener und geschlossener Abrechnung
Nachfolgende Vertragsbedingungen der Ziffer 21. gelten nur, soweit die Vertragsparteien die betreffenden Dienstleistungen im LV gesondert vereinbart haben.
Wenn Leistungen durch den beauftragten Dienstleister nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurden, ist der LN verpflichtet, dies beim Dienstleister unverzüglich zu rügen und den LG hierüber in Textform zu informieren.
21.1
Bei den Dienstleistungen wird zwischen „offener Abrechung“ (LV-Kennzeichen „O“) und „geschlossener Abrechnung“ (LV-Kennzeichen „G“) unterschieden, wobei nicht bei jeder Dienstleistung beide Varianten zur Auswahl stehen.
21.1.1
Offene Abrechnung bedeutet, dass die im LV ausgewiesene Rate (bestehend aus Finanzierungs- und Dienstleistungsanteil) bezüglich des Dienstleistungsanteils lediglich eine Pauschale darstellt, die als Vorauszahlung auf die zu erbringenden Dienstleistungen zu verstehen ist und die vollständig auf die tatsächlich angefallenen Aufwendungen angerechnet wird.
Überzahlungen werden im Rahmen der Vertragsendabrechnung an den LN, gekürzt um die im LV vereinbarten Dienstleistunsgebühren, ausgeschüttet, Unterdeckungen sind durch den LN auszugleichen.
21.1.2
Geschlossene Abrechnung bedeutet, dass die im LV ausgewiesene Rate für die gesamte Vertragslaufzeit fest vereinbart ist. Alle Kosten der ausgewählten Dienstleistungen sind daher pauschal mit dem Serviceanteil der Raten abgegolten, sofern die Laufleistung der im LV vereinbarten entspricht. Bei Vertragsende erfolgt eine Abrechung der jeweiligen Dienstleistung auf Basis der festgelegten Mehr-/Minderkilometersätze. Bei erheblicher Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Laufleistung sind die Vertragsparteien berechtigt, den LV während der Vertragslaufzeit entsprechend anzupassen.
21.1.3
Der LN ist unabhängig von der vereinbarten Abrechnungsart verpflichtet, dem LG einmal jährlich den Kilometerstand in Textform zu melden. Bei nicht nur unwesentlichen Abweichungen zwischen den kalkulierten und den tatsächlichen Aufwendungen ist der LG berechtigt, eine Zwischenabrechnung vorzunehmen und eine Anpassung der Pauschale zu verlangen.
21.2 Wartung & Verschleiß (offene oder geschlossene Abrechnung)
21.2.1
Die Wartungs- und Reparaturarbeiten dürfen zur Sicherstellung von Mängelhaftungsansprüchen ausschließlich in den vom Hersteller autorisierten Vertragswerkstätten oder in einer explizit vom LG empfohlenen Werkstatt durchgeführt werden. Hiervon ausgenommen sind lediglich Notfälle. Wartungs- und Reparaturarbeiten, die bei Auftragserteilung oder während der durchzuführenden Reparaturarbeiten einen Aufwand von mehr als netto EUR 500,00 erwarten lassen, muss der LG vor Durchführung zustimmen.
21.2.2
Bei geschlossener Abrechnung sind alle vom Hersteller des LO vorgeschriebenen Kundendienst- und Wartungsarbeiten (Leistungen) mit Ausnahme nachfolgender Positionen enthalten:
- Behebung von Beschädigungen an der Karosserie einschließlich Unfallschäden;
- Abschleppkosten;
- Mietwagen- und Interimsfahrzeugkosten;
- Reparaturen, die durch nicht sachgemäße Behandlung entstanden sind;
- Reparaturen an nachträglich eingebauten Zubehörteilen;
- Glasschäden, Rostschäden;
- Schäden durch Verbiss (z.B. durch Marder);
- Spurvermessungen und Spureinstellungen;
- Kosten für Fahrzeugräder und -bereifung nebst Zusatzarbeiten;
- Vorbereitungs- und Transferkosten für TÜV/HU/AU;
- Kraftstoffe, Betriebsstoffe (AdBlue), Motorwäschen;
- Nachfüllöle außerhalb der Inspektionen;
- Updates für Navigationssysteme;
- Vignetten;
Zusätzliche, über die vom Hersteller vorgeschriebenen hinausgehenden Inspektionen.
Kosten für in der geschlossenen Abrechnug enthaltene Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, übernimmt der LG bis zur Höhe, die diese im Inland verursacht hätten.
21.2.3
Der LG kann unwirtschaftliche Instandsetzungen ablehnen und eine vorzeitige Beendigung des LV vornehmen.
21.3 Reifen und Felgen, Ersatz, Räderwechsel, Einlagerung, RDKS (offene oder geschlossene Abrechnung)
21.3.1
Im LV wird die jeweils zu beziehende Reifenanzahl, Reifengröße, Reifenart (Sommer-/Winterreifen), die Felgengröße und Felgenart vereinbart.
21.3.2
Reifeneinlagerung (die bei einem Reifenpartner des LG erfolgen muss), saisonaler Räderwechsel und sonstige Kosten sind nur im Leistungsumfang enthalten, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im LV getroffen wurde, ist die Position Winterradsatz (beinhaltet 4 Reifen nebst Felgen) vereinbart, sind auch die Kosten für den saisonalen Räderwechsel enthalten. Weitere Leistungen des Reifenpartners, etwa das Auswuchten oder die Erbringung sonstiger Serviceleistungen, sind nicht Gegenstand des Leistungsumfanges.
21.3.3
Der Bezug der Ersatzbereifung erfolgt – vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung der Vertragsparteien im Pannenfall – ausschließlich bei den Reifenpartnern des LG.
21.3.4
Die verschleißbedingte Ersatzbereifung muss vor Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen, minimal erlaubten Profiltiefe erfolgen. Nach derzeitigem Stand sind das bei Sommerreifen 1,6 mm und bei Winterreifen 4 mm. Die Ersatzbereifung hat dabei achsenweise zu erfolgen, wenn dabei unterschiedliche Bereifungsprofile entstehen. Dabei muss die Ersatzbereifung der Erstausrüstungsqualität des LO entsprechen.
21.3.5
Bei ausgewählter Dienstleistung Reifendruckkontrolle werden die Kosten, die im Rahmen des Reifendruckkontrollsystems (RDKS) anfallen, wie z.B. für Kallibrierungen oder Sensoren, bei einem Winterreifenradsatz über den LG abgerechnet.
21.4 Schadenmanagement (offene Abrechnung)
Der LG übernimmt die Abwicklung von Schäden, die durch äußere Einflüsse am LO eingetreten sind, sowie bei dessen Diebstahl.
21.4.1
Der LN hat den LG über den Eintritt derartiger Ereignisse unverzüglich und unaufgefordert zu unterrichten. Erfolgt die Unterrichtung zunächst telefonisch oder persönlich, muss der LN die entsprechende Schadenanzeige anschließend in Textform einreichen. Zusätzlich wird der LN den LG über sämtliche, mit dem Versicherer getroffene und für die Schadenabwicklung relevante Vertragsdetails informieren und dem LG eine Ausfertigung der Versicherungsbedingungen zur Verfügung stellen.
21.4.2
Folgende Leistungen sind im Schadenmanagement enthalten:
- Annahme und Prüfung von Schadenmeldungen
- Veranlassung einer Bergung und Verbringung des LO in eine Reparaturpartnerwerkstatt
- Organisation eines Unfallersatzwagens für den Nutzer inkl. Hol- und Bringservice (eigene Achse) im Umkreis von 100 km
- Meldung eines Kaskoschadens beim eigenen Versicherer
- Meldung eines unverschuldeten Haftpflichtschadens beim Versicherer des Unfallgegners
- Steuerung der Reparatur über eigenes Reparaturpartnerwerkstattnetz
- kleinste Mietwagenklasse
- Beauftragung eines Sachverständigengutachtens (bei Vollkaskoschäden ggf. in Abstimmung mit dem Versicherer)
- Organisation der Rückabwicklung Mietwagen/Kundenfahrzeug nach erfolgter Reparatur
- Verauslagung der beauftragten Leistungen und Direktabwicklung des Schadens gegenüber Versicherer und LN auf Grundlage des Sachverständigengutachtens.
21.5 Mietfahrzeuge (offene Abrechnung)
Sollte das LO aufgrund eines technischen Ausfalls dem LN nicht zur Verfügung stehen, kann der LN bei den Vertragspartnern des LG einen Mietwagen anmieten. Die hierfür anfallenden Kosten trägt im Verhältnis zum LG der LN. Die entsprechende Rechnung wird der LG dem LN weiterbelasten.
Für den Fall, dass der LN für einen längeren Zeitraum zusätzlichen Mobilitätsbedarf hat, stehen ihm – vorbehaltlich Verfügbarkeit – die Langzeitmietfahrzeuge des LG zur Verfügung. Hierüber ist mit dem LG oder seinem Kooperationspartner ein separater Vertrag zu schließen.
Die Kosten für Ersatz- und Mietwagen sind nicht Bestandteil der im LV ausgewiesenen Leasing- und Serviceraten.
21.6 Kraftfahrzeugsteuer (offene Abrechnung)
Der LG verauslagt nach Übersendung des jährlichen Steuerbescheides durch den LN die auf das jeweilige LO entfallende Kraftfahrzeugsteuer und legt die Kosten für den Erhebungszeitraum auf die entsprechenden Serviceraten um.
21.7 Rundfunk-Gebühren (offene Abrechnung)
Die An- und Abmeldung für das jeweilige LO erfolgt durch den LG beim „Beitragsservice Deutschlandradio“. Die anfallenden Beträge werden über den LV abgerechnet.
21.8 Treibstoffmanagement (offene Abrechnung)
Der LN kann unter Vorlage einer ihm vom LG zur Verfügung gestellten Tankkarte die im LV vereinbarten Kraftstoffe (Diesel, Benzin, Erdgas, LPG, Wasserstoff), Strom und sonstigen Tankstellenleistungen im Namen und für Rechnung des LG beziehen.
Für die Nutzung von Tankkarten wird festgelegt, welche Tankstellennetze, welche Serviceleistungen und welche Warenberechtigungsstufen für das LO in Anspruch genommen werden können.
21.8.1 Abrechnung
Die Abrechnung der im Rahmen des Treibstoffmanagements entstandenen Kosten erfolgt im Folgemonat der Inanspruchnahme auf Basis der Abrechnung des jeweiligen Bezugspartners.
Bei Betankungen der LO im Ausland ist die dort anfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer in Deutschland ausweisbar.
21.8.2 Einwendungen
Etwaige Einwendungen gegen die Abrechnung muss der LN unverzüglich, spätestens innerhalb vier Wochen ab Erteilung der Abrechnung des LG diesem gegenüber in Textform erheben. Anderenfalls gilt die Abrechnung als genehmigt.
21.8.3 Tankkarten
a) Der LN erhält vom LG fahrzeugbezogene Tankkarten nebst Pin-Code, mit denen bei den jeweiligen Akzeptanzstellen und bei ausgewählten Dienstleistern, die mit dem entsprechenden Kartenakzeptanz-Symbol gekennzeichnet sind, bargeldlos gegen Vorlage der Tankkarte Lieferungen und (je nach Warenberechtigungsstufe) sonstige Leistungen bezogen werden können. Eine Tankkarte ist nicht auf ein anderes LO übertragbar und muss auf der Rückseite unterschrieben werden.
b) Bei vom LN gewünschten Abweichungen von der fahrzeugbezogenen Ausstellung der Tankkarten (z. B. bei Poolkarten), nimmt dieser zustimmend zur Kenntnis, dass eine Zuordnung der erfolgten Bezugsleistungen zu einem bestimmten LO nicht möglich und eine evtl. notwendige Legitimationsprüfung ausgeschlossen ist.
c) Die Tankkarte ist sorgfältig aufzubewahren, so dass sie nicht in die Hände Dritter gelangen kann. Sie darf nicht im unbewachten LO aufbewahrt werden.
d) Dem LN und sämtlichen Nutzern des LO ist die weitere Nutzung der Tankkarten untersagt, wenn über das Vermögen des LN die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, er zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögensverhältnisse verpflichtet ist oder er erkennen kann, dass die Bezugsrechnungen bei Fälligkeit nicht ausgeglichen werden können.
21.8.4
Der PIN-Code ist geheim zu halten und nur den zur Benutzung der Tankkarten ermächtigten Personen mitzuteilen. Der PIN-Code darf nicht auf der Karte bzw. Kartenhülle vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit der Tankkarte aufbewahrt werden. Der LN wird darauf hingewiesen, dass bei dreifacher falscher PIN-Code-Eingabe eine Tankkartenakzeptanz aus Sicherheitsgründen vorübergehend ausgeschlossen ist.
21.8.5 Legitimation
a) Der LN verpflichtet sich, der Akzeptanzstelle unaufgefordert bei der Inanspruchnahme von Lieferungen oder sonstigen Leistungen die Tankkarte vorzuzeigen. Durch Vorlage der Tankkarte und Eingabe des PIN-Codes in die dafür vorgesehenen Geräte gilt der Inhaber der Tankkarte als legitimiert, Lieferungen und sonstige Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung im Namen und für Rechnung des LG in Empfang zu nehmen. Durch die Eingabe des PIN-Codes quittiert der Inhaber zugleich den Empfang der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen mit Wirkung für den LG.
b) Die Akzeptanzstellen sind nicht verpflichtet, die Legitimation des Karteninhabers einer Tankkarte weiter zu prüfen, wenn der PIN-Code korrekt in das dafür vorgesehene Gerät eingegeben wird oder, sofern die Eingabe des PIN-Codes nicht möglich ist, das auf der fahrzeugbezogenen Tankkarte bezeichnete LO mit dem zu beliefernden LO (polizeiliches Kennzeichen) übereinstimmt.
21.8.6 Kündigung der Tankkarten
a) Die Dienstleistung „Treibstoffmanagement” kann für jedes LO von beiden Vertragsparteien zum Ende eines Abrechnungsmonats mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten ordentlich in Textform gekündigt werden.
b) Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen bleibt von Ziffer 21.8.6. a) unberührt. Der LG ist hierzu insbesondere berechtigt, wenn der LN mit der Zahlung einer dem Treibstoffmanagement unterfallenden Rechnung mehr als 30 Tage in Verzug ist.
c) Bei Kündigung sperrt der LG unverzüglich die Tankkarten. Der LN ist dann verpflichtet, die Tankkarten unverzüglich an den LG zu senden oder unbrauchbar zu machen und zu entsorgen.
21.8.7 Rückgabe/Entsorgung der Tankkarten
Die Tankkarten bleiben im Eigentum des LG bzw. seiner beauftragten Dienstleister und sind nicht übertragbar. Nach Ende des LV oder Beendigung der Dienstleistung Treibstoffmanagement, nach Ablauf der Gültigkeit der Tankkarten, im Falle der Beschädigung sowie nach berechtigter Aufforderung durch den LG oder, wenn sie im Fall des Verkaufs des LO nicht mehr benötigt werden, sind die Tankkarten unverzüglich an den LG zurückzugeben oder durch den LN unbrauchbar zu machen und zu vernichten. Der LG darf den Einzug der Tankkarten auch durch die Akzeptanzstellen veranlassen.
21.8.8 Verlust, Diebstahl, Kartensperrung
a) Der LN hat zwecks Kartensperrung den Verlust oder Diebstahl von Tankkarten oder deren missbräuchliche Verwendung unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform unter Angabe des amtlichen Kennzeichens oder der Leasing-Vertragsnummer dem LG an:
akf servicelease GmbH
Am Diek 5
42277 Wuppertal
E-Mail: servicelease@akf.de
anzuzeigen.
Vorab kann eine telefonische Meldung bei der kostenfreien Hotline des LG unter +49 202 25727 4215 erfolgen.
b) Der LG wird die betreffenden Tankkarten im Rahmen der technischen Möglichkeiten unverzüglich sperren lassen.
c) Im Falle des Diebstahls oder missbräuchlichen Verwendung von Tankkarten ist der LN verpflichtet, Anzeige bei der Polizei zu erstatten und eine Kopie derselben an den LG weiterzuleiten.
d) Der LN wird eine als abhandengekommen gemeldete und wieder aufgefundene Tankkarte nach Erhalt der Ersatzkarte unverzüglich an den LN zurücksenden oder unbrauchbar machen und vernichten. Der LG ist berechtigt, eine Tankkarte, die als abhandengekommen gemeldet wurde, den Akzeptanzstellen in Sperrlisten bekannt zu geben. Die Akzeptanzstellen sind berechtigt, eine ungültige oder gesperrte Tankkarte einzuziehen. Für Vermögensschäden, die durch fehlerhafte Angaben in den Sperrlisten entstehen, haftet der LG nicht.
21.8.9 Haftung
a) Sobald der LN gegenüber dem LG den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung der Tankkarte gemeldet hat, haftet er – sofern sich aus nachfolgenden Ziffern b) und c) nichts Anderes ergibt – bis maximal 24 Stunden danach für die aus der missbräuchlichen Verwendung der Tankkarte entstehenden Schäden.
b) Hat der LN durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB, in welchem Umfang die Vertragsparteien den Schaden zu tragen haben.
c) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der LN den entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des LN kann insbesondere dann vorliegen, wenn er den Kartenverlust oder -missbrauch dem LG nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung mitgeteilt, die PIN auf der jeweiligen Tankkarte vermerkt oder zusammen mit der Tankkarte verwahrt oder die PIN einem unberechtigten Dritten zugänglich gemacht hat und der Schaden hieraus resultiert.
Im Falle der missbräuchlichen Verwendung des PIN-Codes – auch im Zusammenhang mit gefälschten Tankkarten – obliegt dem LN der Nachweis, dass der Verwender den PIN-Code nicht infolge eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht in Erfahrung gebracht hat. Der LG darf jederzeit aus Sicherheitsgründen die ausgegebenen Tankkarten endgültig sperren lassen oder eine Belieferung vorübergehend ausschließen. Der LG haftet – insbesondere bei im Ausland bezogenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen – nicht für die Möglichkeit, die Umsatzsteuer oder ähnliche Steuern zurückzuerhalten oder als Vorsteuer absetzen zu können. Der LN hält den LG von Forderungen der Mineralölgesellschaft frei, die aus etwaigen Missbräuchen der Tankkarten resultieren.
d) Um mögliche Missbräuche von Tankkarten auszuschließen bzw. zu begrenzen, wird dem LN empfohlen, den Verbrauch seiner mit den Tankkarten bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen regelmäßig zu überprüfen.
21.8.10 Straßennutzungsgebühren
Der LN ist Schuldner sämtlicher Straßenbenutzungsgebühren im In- und Ausland, insbesondere von Gebühren nach dem Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen („Maut“), sonstige Mautgebühren, Vignetten, Fährgebühren, Brücken- und Tunnelgebühren sowie Gebühren für den kombinierten Schienen-Straßen-Verkehr. Er hat dem LG entsprechende Beträge zu erstatten, sofern der LG hierfür gleichwohl in Anspruch genommen wurde.
21.8.11 Prämienprogramme der Mineralölgesellschaften
Bei optionaler Teilnahme an Prämienprogrammen der Mineralölgesellschaften gilt Folgendes:
Soweit der LG mit den Mineralölgesellschaften vereinbart hat, dass die ihm zugeordneten Tankkarten zur Teilnahme an Kundenbindungs-/Prämienprogrammen berechtigen, tritt er seinen Anspruch auf Gutschrift von Prämienpunkten an den dies hiermit annehmenden LN ab. Der LN ist zu einer Weiterabtretung der Prämienpunkte an seine Mitarbeiter berechtigt. Der LG haftet nicht für die ordnungsgemäße Besteuerung eines etwaigen geldwerten Vorteils. Ergänzend gelten die Allgemeinen Teilnahmebedingungen der jeweiligen Mineralölgesellschaft.
21.9 Fahrerunterweisung, Führerscheinprüfung
21.9.1 Fahrerunterweisung
Der LG unterstützt den LN bei einer mindestens einmal jährlich durchzuführenden online Fahrerunterweisung.
21.9.2 Führerscheinprüfung (geschlossene Abrechnung)
Der LN ist – unabhängig davon, wer als Halter der LO eingetragen ist – verpflichtet, sich den Original-Führerschein derjenigen Mitarbeiter, die zur Nutzung des LO berechtigt sind („Nutzer”) bei Übergabe des LO sowie mindestens zweimal jährlich zu überprüfen und dies auch zu protokollieren.
21.9.3 LapID-System
a) Um der gesetzlichen Verantwortung zu einer regelmäßigen sowie termingerechten Kontrolle gerecht zu werden und um bereichsübergreifend hinsichtlich der Nutzer ein einheitliches Kontrollverfahren gewährleisten zu können, setzt der LN das vom LG zur Verfügung gestellte LapIDSystem ein. Der LG unterstützt den LN durch eine mindestens zwei Mal jährlich durchzuführende Führerscheinkontrolle bei den Nutzern des LO. Die entsprechenden Kontaktdaten sind dazu vom LN unter Beachtung der datenschutzrechtlich einschlägigen Vorschriften dem LG zur Verfügung zu stellen.
b) Das LapID-System ist ein automatisiertes Kontrollsystem in Form einer Internet-Datenbank, die über Funk bundesweit mit öffentlichen Prüfstationen (etwa Shell-, ausgewählte VW-/Audi-Partner und DEKRA Stationen) verbunden ist. Die Nutzer des LO werden in dieser Datenbank unter Angabe von Vorname, Nachname und beruflicher E-Mailadresse (und/oder Mobilfunknummer) registriert. Sodann wird unter Anwesenheit des LN das LapID Prüfsiegel auf dem Originalführerschein angebracht. Es enthält einen kontaktlos auslesbaren Speicherchip mit einer einmaligen ID-/Seriennummer, aber keinerlei persönliche Nutzerdaten. Die Anbringung des Siegels auf dem Führerscheindokument ist offiziell vom Bundesministerium für Verkehr genehmigt worden. Die Nummer des jeweiligen Siegels wird den Daten des Nutzers in der Datenbank zugeordnet.
c) Entsprechend dem in der Datenbank für den Nutzer hinterlegten Prüfintervall (ohne gesonderte Vereinbarung halbjährlich) wird der Nutzer mittels mehrmaliger E-Mails an seine bei Registrierung hinterlegte E-Mailadresse an den bevorstehenden Prüftermin erinnert. Bis zu diesem Prüftermin muss er seinen Führerschein mit dem aufgeklebten Siegel an einer der öffentlichen oder hausinternen, an einem Standort des LN zu errichtenden Prüfstation prüfen lassen. Die erfolgte Prüfung bzw. das Verstreichenlassen des Prüftermins wird in der Datenbank dokumentiert. Mit erfolgter Prüfung beginnt das nächste Prüfintervall. Prüfungen, die vor der ersten Aufforderungsbenachrichtigung durchgeführt wurden, werden systembedingt nicht akzeptiert.
d) Versäumt ein Nutzer trotz vorheriger Erinnerungsmails seinen Prüftermin, wird sein zuständiger Kontrolleur per E-Mail darüber informiert.
e) Wird die Führerscheinkontrolle trotz entsprechender Nachfristsetzung nicht erfolgreich durchgeführt, muss der LN dem Nutzer unverzüglich die weitere Nutzung des LO untersagen.
f) Die Dokumentation von weitergehenden Maßnahmen und disziplinarischen Maßnahmen bei überfälligen Kontrollterminen und die ordnungsgemäße Pflege der Stammdaten obliegt der internen Organisation des LN.
g) Bei Verdacht eines durch den Nutzer nicht gemeldeten Führerscheinverlustes muss das Prüfdatum über den zuständigen Administrator vorgezogen werden.
d) Datenschutz Serviceprovider
Die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzrechts im Zuge der LapID-Führerscheinkontrolle sind von dem Systemanbieter nachgewiesen. In der LapID Datenbank der LapID Service GmbH werden nur Vorname, Nachname und berufliche Mailadresse (und/oder Mobilfunknummer) der Nutzer gespeichert.
Den Daten wird das nächste Prüfdatum, ein Prüfintervall und die Namen von ein oder mehreren Kontrolleuren zugeordnet.
Das System protokolliert die erfolgten Kontrollen mit Datum und Uhrzeit, die Liste der an den Nutzer verschickten Erinnerungen mit Datum und Uhrzeit, die Liste der an die Kontrolleure bei unterbliebener Prüfung verschickten Warnungen sowie die Liste der überfälligen Kontrollen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das LapID-System und der LG den LN bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unterstützen, den LN aber nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung entbinden, die sich aus einer Haltereigenschaft des LN ergeben. LapID und der LG haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht für Verstöße des LN im Rahmen seiner Halterhaftung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem Erwerb des LapID-Systems eine Übertragung der Halterhaftung auf die LapID Service GmbH oder den LG nicht verbunden ist.
21.10 Abwicklung Unfallvorhütungsvorschrift (UVV-Prüfung) (offene Abrechnung)
Nach § 57 DGUV Vorschrift 70 sind dienstliche genutzte Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur Prüfung aufzubewahren. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn die Ergebnisse in einem Prüfbuch, einer Prüfkartei oder einem Prüfbericht nachgewiesen sind. Die Prüfbefunde müssen vom Prüfer und vom Unternehmen abgezeichnet werden. Die Betriebssicherheit ergibt sich aus dem verkehrssicheren und dem arbeitssicheren Zustand des LO. Die Rechnung für die Kosten der Prüfung des LO wird durch den Sachverständigen an den LG gestellt, der diese dem LN weiterbelastet. Mit der Rechnung erfolgt die Dokumentation, dass die Prüfung des LO von einem Sachkundigen durchgeführt wurde.
22. Versicherungeindeckung durch LG
22.1
Die Vertragsparteien können in Abweichung zu Ziffer 10. vereinbaren, dass der LG im Zuge eines Versicherungsrahmenvertrages den erforderlichen Versicherungsschutz bei einer Versicherung seiner Wahl für den LN eindeckt. Der LG ist in diesem Fall Versicherungsnehmer, der LN versicherte Person. Die einschlägigen Versicherungsbedingungen sind unter www.akf-servicelease.de/versicherungsbedingungen abrufbar.
22.2
Wird die Versicherung durch den LG abgeschlossen, werden die Versicherungsprämien in die monatlichen Leasingraten mit eingerechnet. Bei einer Änderung der Versicherungsprämien (Änderung der Versicherungstarife, des Schadensfreiheitsrabattes etc.) ist der LG berechtigt, eine entsprechende Anpassung der künftigen Leasingraten vorzunehmen. Geschieht dies nicht, können auch bei Vertragsende Mehroder Minderbeträge abgerechnet werden.
22.3
Die anfänglich für die Eindeckung anfallenden Versicherungskosten sind dem jeweiligen LV zu entnehmen.
23. Regelungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Stellt eine Serviceleistung des LG für den LN einen Zahlungsdienst im Sinne von §§ 675c ff. BGB dar, gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen:
23.1
Mit Abschluss des LV oder Service-Vertrages ist der LG berechtigt und verpflichtet, für den LN die dort vereinbarten einzelnen und/oder aufeinander folgenden Zahlungsvorgänge auszuführen. Der LN erklärt durch Abgabe seines Vertragsangebots zugleich seine Zustimmung zur Ausführung jedes gemäß LV oder Service-Vertrag vom LG für ihn vorzunehmenden Zahlungsvorgangs bei Fälligkeit und erteilt ihm für jeden Zahlungsvorgang einen Zahlungsauftrag.
23.2
Bei einem nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten oder nicht autorisierten Zahlungsvorgang hat der LN lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen:
23.2.1
Der LG haftet für eigenes Verschulden. Für das Verschulden der von ihm zwischengeschalteten Stellen haftet er nicht. In diesen Fällen beschränkt sich seine Haftung auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag).
23.2.2
Ein Schadensersatzspruch des LN ist der Höhe nach auf den Zahlungsbetrag, im Falle der Geltendmachung von Folgeschäden auf einen Höchstbetrag von EUR 12.500,00 je Zahlung, begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des LG und für Gefahren, die der LG explizit übernommen hat, sowie für nicht autorisierte Überweisungen.
23.3
Die Anwendbarkeit von § 675d Abs. 1 bis 5, § 675f Abs. 5 Satz 2, § 675g, § 675h, § 675j Abs. 2, § 675p sowie der §§ 675v bis § 676 BGB ist ausgeschlossen. Abweichend von § 676 b Abs. 2 Satz 1 BGB wird eine Unterrichtungsfrist für den LN von 3 Monaten vereinbart.
24. Anlagen, Vertragsbedingungen des LN, Vertragsänderungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, zuständige Aufsichtsbehörde
24.1
Sämtliche Anlagen sind wesentliche Bestandteile des LV.
24.2
Allgemeine Geschäftsbedingungen des LN sind ausdrücklich nicht Bestandteil des LV.
24.3
Änderungen und Ergänzungen dieses LV einschließlich etwaiger Anlagen bedürfen der Textform.
24.4
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des LG. Anderenfalls gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Dies gilt auch, sofern der LN nach Vertragsschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
24.5
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von UN-Kaufrecht (CISG) und Kollisionsrecht.
24.6
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn und Marie-Curie-Straße 24 – 28, 60439 Frankfurt am Main.
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